Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 
Solarenergie Seeland GmbH


1. Einleitung 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des zwischen der Solarenergie Seeland GmbH und ihrem Kunden vereinbarten Vertrags.

1.3. AGB des Kunden gelten grundsätzlich nicht. 

1.4. Aus Gründen der Textlänge wird nur das grammatikalische Geschlecht verwendet.
1.2. Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor den AGB. 



2. 
Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Verträge über die Erstellung oder Lieferung von Solaranlagen oder Teilen davon an Endkunden.


3. 
Angebot

3.1. Offerten gelten generell während einem Monat. 
3.2. Ertragsberechnungen sind als Richtwerte zu verstehen, sie sind nicht verbindlich.
3.3. Alle durch die Solarenergie Seeland GmbH erstellten Offerten und die dazu gehörigen Unterlagen bleiben im geistigen Eigentum von Solarenergie Seeland GmbH. Sie dürfen weder kopiert noch Aussenstehenden in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.
3.4. Es können nicht kalkulierbare Kosten (Netzstörungen, Verpflichtungen gegenüber Energieversorgungsunternehmungen, Auflagen von Bewilligungsbehörden etc.) entstehen, die separat verrechnet werden 

oder direkt vom Kunden getragen werden müssen.

 

4. Preise

Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind die genannten Preise Festpreise in Schweizer Franken und enthalten die jeweils geltenden Mehrwertsteuern. Weitere Kosten sind objektspezifisch zu regeln.


5. 
Inhalt und Umfang der Leistungen

5.1. Die Offerte erstreckt sich nur auf die schriftlich aufgeführten Leistungen. 
5.2. Zusatzleistungen wie Unterhaltsarbeiten, Reinigung, Rückbau oder der Überprüfungsservice sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.
5.3. Entsorgung: Gesetzliche und freiwillige vorgezogene Recyclinggebühren sind enthalten. 
5.4. Änderungen von im Angebot explizit aufgeführten Produkten werden nur unter vorgängiger Rücksprache mit dem Kunden vorgenommen.


6. 
Vorbereitung kundenseitig

6.1. Der Kunde sorgt auf seine Kosten dafür, dass rechtzeitig mit den Arbeiten begonnen werden kann: 
6.2. Ist nichts anderes vereinbart, holt er alle notwendigen Bewilligungen ein. 
6.3. Er ermöglicht der Solarenergie Seeland GmbH und den von ihr beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang und gibt auf Anfrage vollständig Auskunft über Eigenschaften wie Asbestbelastung, statische Besonderheiten, Undichtigkeiten der Gebäudehülle etc., die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.

 

7. Förderbeiträge

Auf Wunsch des Kunden informiert die Solarenergie Seeland GmbH über die Möglichkeit von Förderbeiträgen und anderen Vergütungen. Die Solarenergie Seeland GmbH übernimmt die Anmeldungen beim Bund (Pronovo). Sollte es von der Gemeinde ebenfalls Fördergelder geben ist dies Sache des Kunden. Sie kann für Mindererträge aus den Vergütungen nicht belangt werden.

 

8. Schlechterfüllung und Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt

8.1. Kommt es zu Lieferverzögerungen wegen Hindernissen, auf die die Solarenergie Seeland GmbH keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt, aber auch Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten bzw. Unterlieferanten der Solarenergie Seeland GmbH eintreten, erhält die Solarenergie Seeland GmbH eine angemessene Nachfrist von höchstens 4 Wochen. 
8.2. Besteht die Unmöglichkeit der Lieferung nach 4 Wochen noch an und ist ein Ende der Behinderung nicht innert weiteren 4 Wochen zu erwarten, haben die Parteien die Möglichkeit, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
8.3. In diesen Fällen schuldet die Firma dem Kunden keinen Schadenersatz.


9. 
Zahlungsmodalitäten

9.1. Ist nichts anderes festgelegt, so verlangt die Firma 50% des Werklohns bei Bestellung und 50% nach Abnahme des Werks. 
9.2. Skonto darf nur geltend gemacht werden, wenn das schriftlich vereinbart wurde.


10. 
Zahlungsverzug

10.1. Hat der Kunde bei Fälligkeit weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich begründete Einwände dagegen erhoben, kann die Solarenergie Seeland GmbH eine kurze Nachfrist setzen und nach deren ungenutztem Ablauf den Vertrag entschädigungslos fristlos auflösen. Die bis dahin von der Solarenergie Seeland GmbH erbrachten Leistungen müssen vollumfänglich beglichen werden. Der Kunde trägt die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.
10.2. Befindet sich der Kunde mit Teilzahlungen im Verzug, so kann die Solarenergie Seeland GmbH nach erster 

Mahnung ohne weiteren Mitteilung Zinsen von 5% erheben. 


11. 
Erfüllungsort, Nutzen und Gefahr

11.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Werkleistungen oder die Montage der Ware erfolgt. 
11.2. Nutzen und Gefahr gehen bei Ablieferung des Werks auf den Kunden auf diesen über. Die Ablieferung erfolgt anhand der Abnahme.


12. 
Leistungsgarantie

12.1. Leistungsgarantien, die vom Hersteller gewährt werden, können nur beim Hersteller eingefordert werden. Die Solarenergie Seeland GmbH haftet ausserhalb ihrer Gewährleistungspflicht nicht dafür. 
12.2. Allfällige Leistungsgarantien der Solarenergie Seeland GmbH werden schriftlich vereinbart. Sie können nur geltend gemacht werden, wenn sich die Anlage in mängelfreiem Zustand befindet, vollständig ist und ausschliesslich von der Firma oder von ihr beauftragten Dritten gewartet wurde.


13. 
Herstellergarantie 

Garantien, die vom Hersteller gewährt werden und die längerfristiger Garantien versprechen als die Solarenergie Seeland GmbH, können nach Ablauf der nach Obligationenrecht oder der SIA-Norm 118:2013 vereinbarten Gewährleistungsfrist nur beim Hersteller eingefordert werden. 


14. 
Abnhame

14.1 Die Solarenergie Seeland GmbH zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Der Kunde nimmt an der Abnahme teil. Nimmt der Kunde nicht teil oder verweigert er einen Termin, so gilt die Anlage nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen. 
14.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
14.3 Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung durch die Firma vereinbart, die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innert Monatsfrist fortgesetzt. 
14.4 Das Werk gilt als abgenommen, wenn sich nach einer Nachbesserung weitere Mängel zeigen, aber die Gewährleistungsfrist beginnt für diese Mängel noch nicht zu laufen.


15. 
Gewährleistung

15.1. Die Solarenergie Seeland GmbH haftet für Werkmängel auch ohne Verschulden und auch dann, wenn die Mängel durch Subunternehmer verursacht wurden, die sie eingesetzt hat. Sie haftet hingegen nicht, wenn der Kunde selbst, eine Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter die Mängel verursacht haben. 
15.2. Der Kunde kann verlangen, dass die Mängel behoben werden (Nachbesserung). Die Solarenergie Seeland GmbH und der Kunde vereinbaren dazu eine angemessene Frist. Können die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben werden, kann der Kunde – die Mängel auf Kosten der Solarenergie Seeland GmbH durch einen Dritten beheben lassen. – einen Preisabschlag verlangen. 
15.3 Er kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Annahme des Werks unzumutbar ist und die Entfernung des Werks für die Solarenergie Seeland GmbH keine unverhältnismässigen Nachteile mit sich bringt. In dem Fall schuldet er keine Vergütung, bereits bezahlte Vergütungen erhält er zurück. Der Unternehmer muss das Werk innert angemessener Frist entfernen, ansonsten kann der Kunde es auf Kosten des Unternehmers entfernen lassen. 
15.4 Es besteht eine Rügefrist von 2 Jahren ab dem Tag der Abnahme. Entdeckt der Kunde einen Mangel, zeigt ihn aber nicht rechtzeitig an, so hat er den dadurch verursachten Schaden selbst zu tragen. 
15.5. Mängel, die der Kunde erst nach Ablauf der ersten 2 Jahre nach Abnahme entdeckt, sind verdeckte Mängel. Die Solarenergie Seeland GmbH haftet dafür während weiterer 3 Jahre nach Ablauf der Rügefrist nach Absatz 15.4 bzw. bis 5 Jahre nach Abnahme, aber nur, wenn der Kunde sie innert 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat.
15.6. Bei einer Abnahme ohne Prüfung haftet die Solarenergie Seeland GmbH nicht für verdeckte Mängel, die bei einer Abnahme mit Prüfung entdeckt worden wären.
15.7. Die Beweislast für einen verdeckten Mangel liegt beim Kunden. 

 

16. Kosten der Gewährleistung

16.1. Die Kosten der Nachbesserung trägt die Solarenergie Seeland GmbH. Dazu gehören die Kosten zur Beseitigung von Schäden und belegte notwendige Mehrkosten des Kunden oder von am Bau beteiligten Personen. 
16.2. Kosten, die dem Bauherrn auch bei ursprünglich mängelfreier Ausführung entstanden wären, trägt der Kunde („Sowieso-Kosten“). Gleiches gilt für einen Mehrwert durch die Mangelbehebung.
16.3. Hat der Kunde selbst, eine Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter den Mangel mitverschuldet, so werden die Kosten zwischen der Solarenergie Seeland GmbH und dem Kunden angemessen aufgeteilt.
16.4 Schadenersatz: Der Kunde kann Schadenersatz nach den Artikeln 368 und 97ff. OR geltend machen, wenn er nachweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Mangelfolgeschäden können nur bei einem Verschulden der Solarenergie Seeland GmbH geltend gemacht werden.

 

17. Unterhalt, Service, Reinigung

17.1. Der Unterhalt (z.B. Pflege des Gründachs), der Service und die Reinigung gemäss Dokumentation der Solarenergie Seeland GmbH werden vom Kunden in Auftrag gegeben. 
17.2. Für Schäden, die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten entstanden sind, haftet die Solarenergie Seeland GmbH nicht. 

 

18. Selbstmontage

18.1. Die Selbstmontage erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Gefahr des Selbstmonteurs. 
18.2. Die Selbstmontage muss dokumentiert werden, so dass nachvollziehbar ist, welche Teile der Installation selbst montiert wurden.
18.3. Die Mitarbeit begründet kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Steuern, Gebühren und Abgaben sind Sache des Selbstmonteurs. Der Selbstmonteur muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein, Arbeiten auch auf Dächern mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen. Die Solarenergie Seeland GmbH lehnt jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen des Selbstmonteurs ausdrücklich ab. 
18.4. Bei Selbstmontage durch den Kunden lehnt die Solarenergie Seeland GmbH jede Verantwortung für vom Kunden montierte Teile der Installation ab. Der Kunde muss sich über die notwendigen Bewilligungen und geltenden Vorschriften selbst informieren. Dem Kunden wird empfohlen, einen unabhängigen Sicherheitsnachweis der Installation in Auftrag zu geben.

 

19. Datenschutz

19.1. Die Solarenergie Seeland GmbH verkauft keine Kundendaten an Dritte. Sie ist jedoch ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden berechtigt, Fotos der Anlage zu Referenzzwecken zu verbreiten. Sie sorgt dafür, dass auf diesen Fotos ohne vorgängige Einwilligung des Kunden keine Personen, Autonummern, Hausnummern oder Beschriftungen zu erkennen sind. Der Kunde kann die Verwendung der Fotos als Referenzobjekte auch nachträglich jederzeit schriftlich untersagen. Erfolgt diese Mitteilung nach der Veröffentlichung auf der Firmenwebsite, löscht die Solarenergie Seeland GmbH die Bilder umgehend. Sie kann jedoch nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website nicht mehr dafür garantieren, dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchanfragen nicht weiterhin auffindbar sind. 
19.2. Daten aus Monitoring-Systemen werden von der Solarenergie Seeland GmbH nicht weitergegeben.

 

20. Schlussbestimmungen

20.1 Schiedsklausel

Die Parteien können sich im Konfliktfall zuerst an die Ombudsstelle Swisssolar oder an eine ähnliche Stelle wenden. Sie sollen in dem Fall nach einem allfälligen Scheitern des Ombudsverfahrens ein ordentliches Gericht anrufen. Es ist dabei zu beachten, dass das Ombudsverfahren die Verjährungsfrist nicht unterbricht. 

20.2 Solidarhaftung

Besteht der Kunde aus einer Personengesellschaft, haften die Gesellschafter der Solarenergie Seeland GmbH gegenüber als Solidarschuldner. 

20.3 Formvorschriften

20.3.1. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 

20.3.2. Sämtliche Änderungen, Präzisierungen und Zusätze zum korrespondierenden Vertrag, wie Planänderungen, ästhetische Korrekturen etc., bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. 

20.3.3. Die Korrespondenz per E-Mail erfüllt die Schriftform, wenn ihr Inhalt von der empfangenden Partei bestätigt wurde.

20.4 Salvatorische Klausel 

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen, gelten die übrigen davon unberührt weiter.

20.5. Subsidiäres Recht

Subsidiär wird das Schweizerische Obligationenrecht herangezogen und wo es vertraglich vereinbart wurde, die Schweizer Norm SIA 118:2013 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten). Wird die Geltung der SIA 118:2013 im Vertrag mit dem Endkunden vereinbart, so ist sicherzustellen, dass beide Parteien den Inhalt der SIA 118:2013 kennen.

20.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.6.1. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. 
20.6.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Solarenergie Seeland GmbH zuständige Gericht. Die Solarenergie Seeland GmbH kann den Kunden auch am Sitz des Kunden belangen. 

 

Ich bestätige, dass ich diese AGB online gelesen habe und sie somit akzeptiere.

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